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Katholische Pfarrkirche St. Georg

St. Georg Poppenhausen

Friedhof 

Friedhofsordnung der Kirchengemeinde St. Georg in Poppenhausen (Wasserkuppe) 

PRÄAMBEL

„Dein Leib war Gottes Wohnung. Dein Leib war Gottes Tempel“
(Vgl. 1 Kor 6,19)
Diese Worte hören wir bei jeder Bestattung.
Es sind Worte, die uns sagen, welche Bedeutung unser Leib hat.
Ohne unseren Körper gibt es kein menschliches
und kein christliches Leben.
In unserem Leib lebt Gott unsere Lebensgeschichte mit.
Das Geschenk dieser Würde haben wir im Glauben an Gott
durch Jesus Christus unseren Herrn erkannt und angenommen.
Darum geben wir unserem Körper nicht nur im Leben,
sondern auch im Sterben und Vergehen
durch die äußere Gestalt unserer Bestattungskultur höchste Würde.
Unsere Grabstätten, sowie unser ganzer Friedhof
sollen diese Würde, die Gott schenkt, zum Ausdruck bringen.

So gibt sich die Kirchengemeinde St. Georg in Poppenhausen
folgende Friedhofsordnung, die der Würde jeder Menschengeschichte
als auch der ewigen Gottesgeschichte mit uns Menschen entsprechen soll.
Dabei hat sie nicht nur die vergangenen irdischen Lebensgeschichten
der Verstorbenen im Blick,
sondern auch die Verheißungen Jesu Christi auf ewiges Leben
und die damit verbundene Hoffnung auf die Auferstehung von den Toten
für uns Lebende.

Berücksichtigt werden dabei alle gesetzlichen und verwaltungstechnischen Vorgaben, die für eine gute Gestaltung und Handhabung,
sowie der sittlichen Ordnung notwendig sind

Möge die Friedhofsordnung dazu beitragen,
den Verstorbenen ein ehrendes Andenken zu bewahren,
als auch den Hinterbliebenen und gedenkenden Menschen,
die unseren Friedhof aufsuchen,
einen würdigen Ort der Trauerbewältigung, der lebendigen Hoffnung
und des Gebetes zu schenken.
Allen möge der Frieden des Glaubens zuteil werden,
wie es in unserer Heiligen Schrift heißt:
„Ob wir leben oder ob wir sterben,
wir gehören Christus, dem Herrn.“
(Rom 14,8)


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In Anlehnung an die Friedhofsordnung der Kommune Poppenhausen (Wasserkuppe) und der Friedhofsordnung von kirchlichen Gemeinden hat der Verwaltungsrat der Pfarrgemeinde St. Georg Poppenhausen, Marktplatz 2, 36163 Poppenhausen für den Pfarrfriedhof in Poppenhausen in der Sitzung vom 26.05.2011 folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen und am 08. November 2011 zur Veröffentlichung gegeben

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine kirchliche und zugleich öffentliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde Poppenhausen. Der Verwaltungsrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann die Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Der in der Satzung genannte kommunale Friedhof ist der Friedhof der Politischen Gemeinde mit Aussegnungshalle und Kühlraum.


§ 2
Zweck des Friedhofes

1. Der Friedhof dient der Beisetzung der verstorbenen Mitglieder der Kirchengemeinde und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.


§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung

1. Der Friedhof und Teile des Friedhofes können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten.

3. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Außerdienststellungen und Entwidmung werden in der für die Friedhofsverwaltung üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid


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II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

1. Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten geöffnet.

2. Der Friedhof kann vorübergehend oder aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
2. Nicht gestattet ist auf dem Friedhof:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit hierzu nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solcher, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle abzulagern; ausgenommen hiervon sind Grablichter (Restmülltonne),
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1. Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatter innen und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbebetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellung des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnereiberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare fachliche Qualifikation verfügen.

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Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß §19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin oder Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass sie oder er selbst oder ihre fachliche Vertreterin oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

3. Sonstigen Gewerbebetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für max. fünf Kalenderjahre ausgestellt. Die Ausstellgebühr wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Kenntnisnahme der Friedhofsordnung durch den Inhaber der Berechtigungskarte ist erforderlich.

6. Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

7. Gewerbliche und private Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Frieshofs gereinigt werden.

9. Gewerbebetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 7
Anmeldung der Bestattung

1. Bestattungen sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung/Pfarramt anzumelden.

2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

3. Die Kirchengemeinde (Pfarramt) setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8
Beschaffenheit Särge und Urnen

1. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht vertretbaren Werkstoffen hergestellt sein.

2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,64 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

3. Urnen können aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.

§ 9
Leichenhalle

1. Die Leichenhalle der politischen Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) auf dem kommunalen Friedhof in Poppenhausen (Wasserkuppe) dient der Aufnahme eines Leichnams bis zur Bestattung. Es sind die Bestimmungen der kommunalen FO einzuhalten, die in der Gemeindeverwaltung Poppenhausen, von-Steinrück-Platz 1, 36163 Poppenhausen, Tel. 06658-96000 erhältlich ist.

§ 10
Gräber Allgemein

1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.


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3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Relikte eines Leichnams, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

4. Bei bepflanzten Gräbern sind folgende Grabeinfassungen möglich.
a) Betonplatten: Format 40/40, bzw. 40/60 gemäß Verlege-Vorschriften,
b) Natursteinkanten: 10 – 15 cm breit, 15 – 25 cm hoch, wie bislang üblich.

Wo, welche der beiden Einfassungen zum Einsatz kommen, ist bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.

5. Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern.
a) Einzelurnengräber sind 0,60 m mal 0,60 m groß,
b) Doppelurnengräber sind 0,60 m mal 0,80 m groß.

6. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für einen Leichnam und Aschen 30 Jahre. Auf Antrag kann eine Grabstätte bereits nach Ablauf von 25 Jahren geräumt werden.

§ 11
Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12
Arten von Grabstätten

1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, deren ortübliche Bezeichnungen in Klammern im folgenden Text weiter benutzt werden:

a) Reihengrabstätten (Einzelgräber),
b) Wahlgrabstätten (Doppelgräber),
c) Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgrab),
d) Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgrab),

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e) Reihengrasgrabstätten (Einzelgrasgrab),
f) Graswahlgrabstätten (Doppelgrasgrab),
g) Urnenreihengrasgrabstätten (Urneneinzelgrasgrab),
h) Urnenwahlgrasgrabstätten (Urnendoppelgrasgrab).

2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13
Nutzungsrechte an Grabstätten

1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 14
Belegung

1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine
Erdbestattung vorgenommen werden.

2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder
zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 15
Verlegung von Grabstätten innerhalb des Friedhofes

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Der Leichnam oder die Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen sind umzusetzen.


A. Einzelgrabstätten

§ 16
Definition

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.


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§ 17
Arten und Maße

1. Es werden eingerichtet:

a) Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,


b) Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

2. Die Einzelgräber haben folgende Maße:

a.) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: ca. 1,20 m,
Breite: ca. 0,70 m,
Abstand: ca. 0,40 m.


b). für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: ca. 1,80 m,
Breite: ca. 0,90 m,
Abstand: ca. 0,40 m.

§ 18
Wiederbelegung

1. Über die Wiederbelegung von Einzelgrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

2. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

B. Doppelgrabstätten

§ 19
Doppelgrabstätten

1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.


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2. Es werden zweistellige Doppelgrabstätten (Doppelgräber) abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist eines Leichnams kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.

3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Doppelgrabstätte das
Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie , angenommene Kinder und
Geschwister,
c) Ehegatten der unter Abs. 3b bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

4. Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.

5. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Doppelgrabes soll bei Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

6. Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20
Arten und Maße

Jede Grabstelle eines Doppelgrabes hat folgende Maße:
zweistellig: Länge: ca. 1,80 m,
Breite: ca. 1,80 m.
Der Abstand zwischen Doppelgrabstätten beträgt ca. 0,40 m.


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C./D. Urnengrabstätten

§ 21
Definition

1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgrab),
b) Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgrab),
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Einzelgrabstätten,
d) Urnenreihengrasgrabstätten (Urneneinzelgrasgrab),
e) Urnenwahlgrasgrabstätten (Urnendoppelgrasgrab).

2. Urneneinzelgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

3. Urnendoppelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnendoppelgrabstätte bestattet werden können sind zwei.

4. In Urneneinzelgrabstätten sowie in Urnendoppelgrabstätten, in Grabstätten für Erdbestattungen und Urnengrasgrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 22
Vorschriften

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

E./F./G./H. Grasgrabstätten

§ 23
Definition

1. Einzelgrasgrabstätten und Urneneinzelgrasgrabstätten sind Grabstätten für
Erd- bzw. Aschebestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Einzelgrasgrabstätte/
Urneneinzelgrasgrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

2.Grasdoppelgrabstätten und Urnendoppelgrasgrabstätten sind Grabstätten für
Erd- bzw. Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), auf Antrag 25 Jahre, verliehen wird. Auf
Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grasdoppelgrabstätte/
Urnendoppelgrasgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

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Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte möglich.
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Doppelgrabes, nicht.

3. Bei Grasgrabstätten erfolgt keine Bepflanzung der Grabstelle. Die Errichtung eines Grabmales nach den Maßgaben dieser Satzung ist zulässig. Die verbleibende Restfläche der Grabstelle wird mit Gras angesät und im Rahmen der üblichen Friedhofspflege durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte gemäht.

4. Für Erd- und Urnenbestattungen in Grasgräber werden jeweils gesonderte Flächen auf den Friedhöfen ausgewiesen.

5. Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten bzw. Urneneinzel- und Urnendoppelgrabstätten gelten für die entsprechenden Grasgrabstätten sinngemäß, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen zu Grasgrabstätten nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24
Einrichtung von Grabfeldern

1. Auf dem Friedhof werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die nachfolgend unter § 25 und § 26 genannten Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

§ 25
Allgemeine Gestaltung

Es gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder nach § 26 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.


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§ 26
Individuelle Gestaltung

1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehender Anforderung entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

aa) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

bb) Die Grabmale dürfen gespalten, gesprengt, bossiert und poliert sein.

cc) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

dd) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf Material des Grabmals in Art, Ausführung, Größe und Inhalt abzustimmen.

ee) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

ff) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff. Eine evtl. Gestaltung des Grabmales mit Lichtbild, Gold, Silber und/oder Farben ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

gg) Kerzenhalter bei Rasengräber sind nur in Verbindung mit dem Grabmal möglich.

hh) Dem katholischen Glauben an die Auferstehung widersprechende Inhalte oder Symbole sind nicht zulässig.

ii) Urnenrasengräber erhalten eine Gemeinschaftstafel, auf der die Namen der Verstorbenen angebracht werden können.

c) Grabmale für Rasengräber müssen mit einer einheitlichen Mähkante aus Plattenstreifen gemäß Verlege-Vorschriften umgeben sein.

2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) bis zu 5 Jahren: (Kindergräber)

aa) stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m,
Breite: bis 0,45 m,
Mindeststärke: 0,14 m.


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bb) liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m,
(nicht bei Grasgrab) Höchstlänge: 0,40 m,
(Kissensteine)
Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

aa) stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m,
Breite: bis 0,55 m,
Mindeststärke: 0,16 m.

bb) liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m,
(nicht bei Grasgrab) Höchstlänge: 0,80 m,
Mindeststärke: 0,14 m.

cc) Grabmale für Rasengräber: Höhe: 0,60 m bis 0,80 m, Breite: 0,50 m.

c) auf Doppelgrabstätten:

aa) stehende Grabmale:

aaa) bei zwei- und Tiefgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe: 0,80 m bis 1,20 m,
Breite: bis 0,80 m,
Mindeststärke: 0,18 m;

bb) liegende Grabmale: (nicht bei Grasgrab)

bbb) bei einstelligen Grabstätten:

Breite: bis 0,50 m, >
Länge: bis 0,90 m, > nur bei neuem eingeteilten
Mindesthöhe: 0,16 m; > Grabfeld

bbb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m,
Länge: bis 1,20 m,
Mindesthöhe: 0,15 m;

Es dürfen nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urneneinzelgrabstätten: Einzel

aa) liegende Grabmale:
Größe: 0,60 x 0,60 m,
Höhe der Hinterkante: 0,15 m;



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bb) stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,40 x 0,16 m,
Höhe bis 0,50 m;

b) auf Urnendoppelgrabstätten:

aa) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss
max. 0,40 m x 0,16 m,
Höhe: 0,80 bis 0,60 m,

bb) liegende Grabmale mit Grundriss
bis 0,60 x 0,80 m,
Mindesthöhe: 0,16 m.

4. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig.

5. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

6. Unbeschadet der Vorschrift des § 25 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 27
Zustimmung

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; Abs. 2 gilt entsprechend.

4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb

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angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.


§ 28
Standfestigkeit

1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzungsrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

2. Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtige von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch
Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebene Schäden.

3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.


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4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 29
Grabmalentfernung

1. Grabmale, Grabfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.


V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 30
Allgemein

1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.


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3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck sind auf den kommunalen Wertstoffhof entsprechend den Öffnungszeiten zu entsorgen.

5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

6. Grabflächen von Grabstätten des Pfarrfriedhofes Poppenhausen dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.


§ 31
Einzel- und Urneneinzelgrabstätten

Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Einzelgrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppelgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der
erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.


VI. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 32
Nutzungsrechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.


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§ 33
Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.


§ 34
Listenführung

1. Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 28 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 35
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 36
Haftung bei Schäden

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

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§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Siegel Datum 26. Mai 2011
Gez. Vorsitzender Ferdinand Rauch als Pfarrer


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Anhang zur Satzung Friedhofsordnung 2011
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Gebührenornung

Gebührenordnung:

Einzelgrab: 300,00 €
Kindereinzelgrab: 100,00 €
Doppelgrab: 500,00 €

Urneneinzelgrab: 300,00 €
Urnendoppelgrab: 500,00 €

Einzelgrasgrab: 300,00 €
Zzgl. einmalige Pflegepauschale: 100,00 €

Doppelgrasgrab: 500,00 €
Zzgl. einmalige Pflegepauschale: 150,00 €

Urneneinzelgrasgrab: 300,00 €
Zzgl. einmalige Pflegepauschale: 60,00 €

Urnendoppelgrasgrab: 500,00 €
Zzgl. einmalige Pflegepauschale: 90,00 €

Für den jeweiligen Grabaushub ist z. Z. die
Fa. Scheel und Link aus Dipperz von der Kirchengemeinde autorisiert.
Deren Preise sind incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer:

Grab: 499,80 €
Urnengrab: 101,15 €

Ausstellgebühr Berechtigungsschein
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof: 1 x 15,00 €
Jährlich 46,00 €
5 Jahre 200,00 €


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